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Länderanalyse

Österreich

Europe · AT · EU-Mehrwertsteuergebiet
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-03
Compliance-Modell: Freiwilliges B2B (Peppol/ebInterface) — B2G verpflichtend seit 2014
🇦🇹Österreich betreibt seit dem 1. Januar 2014 (IKTKonG §5) eine verpflichtende B2G-E-Rechnung — eine der frühesten derartigen Pflichten in der EU —, 2018 auf alle zentralen öffentlichen Auftraggeber ausgeweitet (BVergG 2018 §368), wobei mehrere der neun Länder eigene vergleichbare Anforderungen eingeführt haben. B2B bleibt freiwillig. Das Finanzministerium hat angekündigt, eine Peppol-basierte inländische B2B-Pflicht zu verfolgen, analog zu Belgien und den Niederlanden, mit einem formellen Vorschlag, der für das dritte Quartal 2026 erwartet wird — Anfang August 2026 noch nicht veröffentlicht. Unabhängig davon ist ViDAs grenzüberschreitende B2B-E-Rechnungs- und Meldepflicht ab dem 1. Juli 2030 bestätigtes EU-Recht, unabhängig vom inländischen Ausgang.
E-Rechnungspflicht
B2G AKTIV Vertragspartner von Bundesdienststellen müssen strukturierte E-Rechnungen ausstellen; IKTKonG s5
B2B KEINE PFLICHT Keine B2B-Ausstellungspflicht; freiwillig nach Vereinbarung, kein Datum angekündigt
B2C KEINE PFLICHT Pflicht nur für Wirtschaftsteilnehmer des Bundes; keine E-Rechnungspflicht gegenüber Verbrauchern
AUF ANFRAGE
SAF-T AT
E-Reporting
Keine periodische Meldung; SAF-T AT nur auf Anforderung bei einer Prüfung, §§ 131(3), 132(3) BAO
7 J.
Archivierung
BAO s132: 7 Jahre ab Ende des Kalenderjahres, auf das sich das Dokument bezieht
NICHT ERFORDERLICH
Digitale Signatur
UStG s11(2): innerbetriebliche Kontrollen, Signatur, EDI oder Peppol jeweils zulässig
2030
Grenzüberschreitende EU-Untergrenze (bestätigt)
Q3 2026
Inländischer B2B-Vorschlag erwartet
Q4 2026
ebInterface 7.0 erwartet
01

Compliance-Zeitachse

Österreich war eines der ersten EU-Länder, das die B2G-E-Rechnung vorschrieb, mit einer bundesweiten Pflicht seit dem 1. Januar 2014 — Jahre vor den meisten Vergleichsländern. B2B bleibt heute freiwillig, wird aber aktiv überprüft: Das Finanzministerium hat eine Peppol-basierte inländische Pflicht signalisiert, mit einem formellen Vorschlag, der für das dritte Quartal 2026 erwartet wird, vor dem Hintergrund einer festen EU-rechtlichen Untergrenze ab Juli 2030 für grenzüberschreitendes B2B, unabhängig vom Ausgang.

2014
2014-01-01In Kraft
Die föderale B2G-E-Rechnungspflicht tritt in Kraft

Die Republik Österreich akzeptiert keine Papierrechnungen mehr von Lieferanten an Bundesbehörden (IKTKonG §5, BGBl. I Nr. 35/2012). Rechnungen müssen elektronisch übermittelt werden, entweder im ebInterface-XML-Format oder als UBL über Peppol — eine der frühesten B2G-Pflichten in der EU.

2020
2020-04-18In Kraft
Die B2G-Pflicht wird auf alle zentralen öffentlichen Auftraggeber ausgeweitet

Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018, §368) erweitert die bestehende E-Rechnungspflicht über die zentralen Bundesministerien hinaus auf alle zentralen öffentlichen Auftraggeber. Mehrere der neun österreichischen Länder — darunter Wien, Niederösterreich und Oberösterreich — haben inzwischen eigene vergleichbare Anforderungen eingeführt.

2026
2026-09-30Bevorstehend
Noch kein formeller inländischer B2B-Vorschlag; BMF signalisiert allgemeine Richtung

Österreich hat heute keine inländische B2B-E-Rechnungs- oder Echtzeitmeldepflicht — strukturierte B2B-Rechnungsstellung bleibt freiwillig, wenn auch weit verbreitet, insbesondere bei Unternehmen mit EU-Handelspartnern, die bereits verpflichtenden Regelungen unterliegen. Das Finanzministerium (BMF) hat signalisiert, dass es möglicherweise künftig einen Peppol-basierten Ansatz verfolgen wird, analog zu Belgien und den Niederlanden, doch Stand August 2026 wurden weder ein formeller Vorschlag noch eine Konsultation oder ein konkreter Zeitplan veröffentlicht.

2026
2026-10-01Bevorstehend
ebInterface 7.0 erwartet, mit formaler Syntaxbindung an EN 16931

AUSTRIAPRO (der E-Billing-Arbeitskreis der WKO) bereitet ebInterface 7.0 für die Veröffentlichung im vierten Quartal 2026 vor und fügt eine formale Syntaxbindung an die europäische E-Rechnungs-Norm EN 16931 hinzu. Ein verpflichtender Umstieg von 6.0/6.1 wurde nicht angekündigt, die Entwicklung erfolgt unter Berücksichtigung der Abwärtskompatibilität.

2030
2030-07-01Bevorstehend
Die grenzüberschreitende B2B-Digitalmeldung nach ViDA tritt in Kraft

Unabhängig vom Ausgang eines etwaigen inländischen B2B-Vorschlags verlangt die EU-Richtlinie VAT in the Digital Age (ViDA) ab dem 1. Juli 2030 strukturierte E-Rechnungs- und digitale Meldefähigkeit für grenzüberschreitende B2B-Umsätze — bestätigtes EU-Recht (Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates, ABl. vom 25. März 2025).

02

Dateiformat & Datenspezifikation

Österreich ist insofern ungewöhnlich, als es zwei tatsächlich unterschiedliche Formate für dieselbe B2G-Pflicht akzeptiert: ebInterface, den eigenen langjährigen nationalen XML-Standard, und Peppol BIS 3.0. Beide sind seit ebInterface 5.0 an EN 16931 angelehnt, sodass ein zu einem der beiden fähiges Unternehmen für das, was eine künftige inländische B2B-Pflicht bringt, gerüstet ist.

Format & Standard

Akzeptierte StandardsebInterface (6.0/6.1) oder Peppol BIS Billing 3.0 — beide gültig für B2G
RechtsgrundlageIKTKonG §5, BGBl. I Nr. 35/2012 (2014); erweitert durch BVergG 2018 §368
EN-16931-AngleichungAb ebInterface 5.0; Version 7.0 (erwartet Q4 2026) fügt eine formale Syntaxbindung hinzu
B2B heuteKein vorgeschriebenes Format — sowohl Peppol als auch ebInterface werden freiwillig genutzt

Anders als bei den meisten Ländern in diesem Tracker erzwingt Österreich kein einziges nationales Format — ein Unternehmen, das bereits Peppol für andere EU-Märkte nutzt, benötigt keine zusätzliche Formatarbeit für das österreichische B2G, und umgekehrt gilt dasselbe für eine reine ebInterface-Implementierung.

Kennungen & Registrierung

B2G-RegistrierungÜber das USP (Unternehmensserviceportal), mit FinanzOnline-Zugangsdaten
Standard-GovernanceebInterface wird von AUSTRIAPRO gepflegt, einem Arbeitskreis der WKO (Wirtschaftskammer Österreich)
Peppol-IdentitätPeppol-Teilnehmer-ID über einen beliebigen Zugangspunktanbieter
B2B heuteKeine Registrierung erforderlich — bilaterale Vereinbarung zwischen Geschäftspartnern

Der USP-Registrierungsschritt betrifft speziell Regierungslieferanten — ein Unternehmen, das heute nur freiwillig B2B handelt, hat überhaupt kein Register, dem es beitreten müsste.

Pflichtinhalte

B2GVollständiges EN-16931-Kernrechnungsmodell, in beiden akzeptierten Formaten
Legacy-KanalEDIAKT II bleibt für Großlieferanten mit bestehenden EDI-Verbindungen verfügbar, neue Implementierungen sollten jedoch ebInterface oder Peppol nutzen

Da beide akzeptierten Formate an EN 16931 angelehnt sind, sind die zugrunde liegenden Datenanforderungen unabhängig von der Wahl des Lieferanten identisch.

Aufbewahrung

Frist und GrundlageSieben Jahre nach §132 BAO, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres, auf das sich der Beleg bezieht — nicht ab seinem eigenen Datum.
Archivierung7 Jahre, österreichische Standard-Aufbewahrungspflicht
SignaturFür die archivierte Kopie nicht erforderlich. Die Integrität stützt sich auf gewöhnliche Buchführungskontrollen, nicht auf ein Zertifikat.
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Anwendungsbereich & Übermittlung

Die B2G-Übermittlung läuft über das USP (Unternehmensserviceportal) — entweder als direkter Web-Upload im ebInterface-Format oder über das Peppol-Netzwerk —, wobei ein Legacy-Kanal EDIAKT II für Großlieferanten mit bestehenden EDI-Verbindungen weiterhin verfügbar ist. Es gibt kein inländisches Clearance- oder Echtzeit-Meldemodell für B2B, das weiterhin Sache einer bilateralen Vereinbarung zwischen den Handelspartnern bleibt.

Netzwerkmodell

B2G-ModellDirekter Web-Upload zum USP oder das Peppol-Vier-Ecken-Netzwerk
B2B-ModellFreiwilliger bilateraler Austausch, meist über Peppol
Echtzeit-MeldungHeute keine — Österreich hat kein nationales Clearance- oder CTC-Regime
SAF-TEin On-Demand-System besteht seit 2009; ein gemeldeter 'Relaunch' 2024 hin zu periodischer Meldung bleibt Mitte 2026 unbestätigt

Wie bei den Niederlanden gibt es hier kein Clearance-Modell für B2B zu beschreiben — Rechnungen bewegen sich direkt zwischen Handelspartnern, ein bewusster Kontrast zu Belgien, Frankreich, Italien und Polen.

Kanäle

USP-Web-UploadManuelle Übermittlung im ebInterface-Format über erechnung.gv.at
Peppol-NetzwerkDer empfohlene Kanal für grenzüberschreitend fähige Lieferanten
EDIAKT IILegacy-EDI-Kanal für Großlieferanten mit bestehenden Verbindungen
UmfangAlle Bundesbehörden; mehrere Länder, darunter Wien, Niederösterreich und Oberösterreich, haben eigene vergleichbare Anforderungen eingeführt

Unternehmen sollten prüfen, ob die konkrete öffentliche Stelle, an die sie fakturieren, eine Bundesbehörde ist (bundesweit seit 2014/2018 abgedeckt) oder unter die eigenen, separat verabschiedeten Regeln eines Landes fällt.

Die ausstehende inländische Entscheidung

Aktueller StatusB2B freiwillig; keine inländische Pflicht oder Echtzeit-Meldepflicht
BMF-SignalEine inländische Pflicht auf Peppol-Basis, analog zu Belgien und den Niederlanden
Formeller VorschlagErwartet im 3. Quartal 2026 — Anfang August 2026 noch nicht veröffentlicht
Feste Untergrenze in jedem Fall1. Juli 2030 — grenzüberschreitendes B2B nach ViDA, bestätigtes EU-Recht

Dies ist der einzige Eintrag auf dieser Seite, der wirklich noch offen ist — verfolgen Sie die Quellenseite und die Tracker-Tafel auf den formellen Vorschlag des BMF, sobald er veröffentlicht wird, denn er wird Umfang und Zeitplan einer etwaigen inländischen B2B-Anforderung bestimmen.

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So werden Sie compliant

Da B2B noch freiwillig ist, geht es bei der kurzfristigen Arbeit der meisten Unternehmen eher um Vorbereitung als um Compliance: ebInterface- oder Peppol-Fähigkeit bestätigen, die Umfangsentscheidung des BMF beobachten und sich auf die bestätigte EU-Untergrenze von 2030 für grenzüberschreitende Geschäfte vorbereiten, unabhängig davon, was diese Entscheidung abdeckt.

Bestätigen Sie Ihre ebInterface- oder Peppol-Fähigkeit

Prüfen Sie, ob Ihr ERP- oder Buchhaltungssystem bereits ebInterface (6.0/6.1) oder Peppol BIS 3.0 unterstützt — viele gängige österreichische und EU-Plattformen unterstützen mindestens eines nativ.

Überprüfen Sie Ihren B2G-Kanal, falls Sie an österreichische öffentliche Stellen fakturieren

Bestätigen Sie, dass Sie über das USP registriert sind und korrekt übermitteln, und prüfen Sie, ob die konkrete Stelle, an die Sie fakturieren, eine Bundesbehörde ist (seit 2014/2018 abgedeckt) oder unter eine eigene, separat verabschiedete Anforderung eines Landes fällt.

Verfolgen Sie den inländischen B2B-Vorschlag des BMF

Dies ist die wichtigste offene Frage für die österreichische E-Rechnung — der für das dritte Quartal 2026 erwartete formelle Vorschlag wird Umfang und Zeitplan einer etwaigen inländischen B2B-Pflicht bestimmen.

Bereiten Sie sich in jedem Fall auf die grenzüberschreitende Untergrenze 2030 vor

Noch bevor eine inländische Pflicht kommt, benötigt jedes Unternehmen mit innergemeinschaftlichem B2B-Handel ab dem 1. Juli 2030 EN-16931-konforme E-Rechnungs- und digitale Meldefähigkeit — dieses Datum ist durch EU-Richtlinie festgelegt, nicht durch österreichisches Ermessen.

Achten Sie auf ebInterface 7.0

Erwartet im vierten Quartal 2026 mit einer formalen Syntaxbindung an EN 16931 — ein verpflichtender Umstieg von 6.0/6.1 wurde nicht angekündigt, ist aber wissenswert, wenn Sie ebInterface direkt statt Peppol nutzen.

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Sanktionen & Durchsetzung

Es gibt heute kein inländisches B2B-Sanktionsregime, weil es keine inländische B2B-Pflicht gibt — das Nächstliegende an Durchsetzung ist die Ablehnung von B2G-Rechnungen bei nicht konformem Format, zusätzlich zur näherrückenden EU-Untergrenze, die unabhängig vom österreichischen Zeitplan gilt.

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Weitere Jurisdiktionen — Europa

Andere Länder derselben Region, sortiert nach ihrem nächsten datierten Meilenstein. Jeder Eintrag führt zu einem vollständigen Briefing.